P R Ä A M B E L
In Anerkennung der Vielfalt unserer Gesellschaft und im festen Glauben an die verbindende Kraft des Dialogs und der Begegnung engagiert sich Quirl e.V. Bergisch Gladbach für die Förderung der interkulturellen Arbeit.
Der Verein versteht sich als Plattform für Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kulturen und Lebenswelten, die gemeinsam an einem respektvollen und offenen Miteinander arbeiten. In enger Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirchengemeinde werden Projekte und Initiativen entwickelt, die den interreligiösen Austausch, die kulturelle Bildung und das soziale Miteinander stärken.
Quirl e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und offen für alle Menschen, die seine Ziele teilen.
Die Arbeit des Vereins basiert auf den Grundwerten von Toleranz, Solidarität, Mitbestimmung und Nachhaltigkeit. Diese Satzung bildet die rechtliche Grundlage für das Wirken des Vereins und die Gestaltung seiner Strukturen.
Die Satzung des Quirl e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Quirl e.V.. Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach. Der Verein ist
beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein Quirl e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird auch verwirklicht, indem der Verein Konzepte offener Kultur- sowie
Bildungs – und Diakonieangebote entwickelt.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins fördern will. Mit ihrem Beitritt
erkennt sie die Satzung des Vereins an.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- a) Durch den Tod (bei natürlichen Personen)
- b) Durch Auflösung (bei juristischen Personen)
- c) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt ist nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Eventuell im
Voraus entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
- d) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichen Maßen gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt, kann durch Beschluss des Vorstandes
vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 5
Vereinsmittel
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Beiträge
- Der Zweck des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse finanziert.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus
fällig.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter
einzuberufen. Die Einladung kann auch mittels elektronischer Möglichkeiten z.B. per Mail
erfolgen. Es wird ausdrücklich auch eine hybride Mitgliederversammlung zugelassen. Der
Vorstand teilt in der Einladung die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit. Haben die
Mitglieder Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung, sind diese 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
- a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
- b) Wahl des Vorstandes
- c) Wahl der Kassenprüfer
- d) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- e) Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
- f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung
- g) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch den Vorstand
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder gefasst werden. Wenn bei einer Mitgliederversammlung nicht
wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann der Vorsitzende des Vorstandes eine neue
Mitgliederversammlung einberufen, mit dem Hinweis auf die dann gültige einfache Mehrheit
der dann anwesenden Mitglieder. Mitglieder können grundsätzlich eine Vollmacht zur
Vertretung auf der Mitgliederversammlung erteilen. Ein Mitglied kann aber nur einem anderen
Mitglied eine Vollmacht erteilen.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter ist
in der Regel der Vorsitzende des Vereins. Hilfsweise kann die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit wählen.
- § 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und
dem Schatzmeister (Kassierer). Dem Vorstand können bis zu zwei weiteren Personen als
Beisitzer angehören. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden
Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam. Beisitzer können den Verein nicht vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird offen und en Block gewählt. Wenn die einfache
Mehrheit der Mitgliederversammlung eine geheime und / oder Einzelwahl beschließt, ist die
Wahl geheim und einzeln durchzuführen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, wird vom restlichen Vorstand
ein Ersatzmitglied bis zur Mitgliederversammlung benannt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind auch hybrid möglich. Die Einladung zu den Sitzungen
erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Tagesordnung kann auch erst zum Sitzungsbeginn
bekannt gegeben werden. Die Einladung zur Sitzung des Vorstandes erfolgt ohne Einhaltung
einer besonderen Frist.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.§ 10
Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer erstellen einen Kassenprüfungsbericht, der der Mitgliederversammlung zur
Kenntnis vorgelegt werden muss.
- Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der § 8 gilt entsprechend.
- Bei der Auflösung oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung
dieser Satzung geändert, ergänzt oder ungültig werden, gelten die übrigen Bestimmungen fort.
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzungsänderung wurde am 4. November 2025 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit gleichem Tag in Kraft.

